Ultranet – Höchstspannungsleitung Osterath -Philippsburg
Entscheidung von der Bundesnetzagentur am 28.02.2022 getroffen
Die Bundesnetzagentur hat am 28. Februar 2022 einen rund 100 km langen Trassenkorridor für den Abschnitt Rommerskirchen – Weißenthurm (Abschnitt E) festgelegt. Er orientiert sich am Verlauf der bereits bestehende Stromtrasse.
Aufgrund der Corona-Pandemie ist gemäß Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) die zusätzliche Auslegung der Entscheidung vor Ort nicht erforderlich. Die Veröffentlichung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form auf der Website Netzausbau.de. Weitere Informationen zur Auslegung sowie zum möglichen Versand der Unterlagen auf einem Datenträger finden Sie in der folgenden Bekanntmachung.
Höchstspannungsleitung Osterath — Philippsburg (Vorhaben 2 BBPlG), Abschnitt E (Rommerskirchen — Weißenthurm)
Bundesfachplanung: Veröffentlichung der Entscheidung vom 28.02.2022 gemäß § 13 Abs. 2 NABEG
Die Bundesnetzagentur hat im Rahmen der Bundesfachplanung für das Vorhaben 2 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG), Abschnitt E (Rommerskirchen — Weißenthurm) die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) getroffen. Mit dieser Entscheidung werden der Verlauf des raumverträglichen Trassenkorridors sowie der Länderübergangspunkt festgelegt.
Die Entscheidung enthält zudem eine Bewertung sowie eine zusammenfassende Erklärung der Umweltauswirkungen gemäß den §§ 14k und 14l des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) und das Ergebnis der Prüfung von alternativen Trassenkorridoren.
Sie enthält zudem eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 14m UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94). Der festgelegte Trassenkorridor ist für das nachfolgende
Planfeststellungsverfahren, in dem der konkrete Leitungsverlauf festgelegt wird, verbindlich.
Die Entscheidung nach § 12 NABEG wurde den Beteiligten nach §§ 13 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 2 NABEG übermittelt.
Die Auslegung der Entscheidung erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 NABEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) ausschließlich in elektronischer Form durch eine Veröffentlichung im Internet in der Zeit vom 28.03.2022 bis einschließlich zum 09.05.2022. Die Entscheidung sowie weitere Informationen zum Vorhaben finden Sie im Internet unter www.netzausbau.de/vorhaben2-e. Hier finden Sie darüber hinaus die der Bundesfachplanung zugrunde liegenden Unterlagen des Vorhabenträgers.
Die Bundesnetzagentur nimmt auch die Belange von Personen in den Blick, die keinen oder keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben, um Einsicht in die auszulegenden Unterlagen nehmen zu können.
Als zusätzliche Möglichkeit bietet die Bundesnetzagentur gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 PlanSiG daher den Versand der Entscheidung auf einem Datenträger im o. g. Zeitraum an. Wenden Sie sich hierzu bitte telefonisch an die Bundesnetzagentur unter 0800 / 638 9 638 (kostenfrei), per Mail an vorhaben2@bnetza.de oder schriftlich an die Bundesnetzagentur, Referat 801, Postfach 8001, 53105 Bonn (Betreff: Vorhaben 2, Abschnitt E).
Der Präsident
Dorflotse
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